Informationen zur Psychotherapie – Psychotherapie, Psychotherapeut, Psychotherapeuten, Psychologie
Inhalt:
Was ist unter Psychotherapie zu verstehen?
Nach § 1 Absatz (3) Psychotherapeutengesetz ist die Ausübung von Psychotherapie „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, mit dem Ziel der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Probleme außerhalb der Heilkunde. Psychotherapie ist also im Gegensatz zur Beratung eine Heilbehandlung und wird daher von der Krankenkasse bezahlt. Dies gilt allerdings nur für Therapien, die von sogenannten kassenzugelassenen Therapeuten (s. u.) durchgeführt werden.
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Psychotherapie bedeutet wörtlich übersetzt Behandlung der Seele oder Behandlung von seelischen Problemen. Psychotherapie bietet Hilfe bei Störungen des Denkens, Fühlens, Erlebens und Handelns. Zu solchen Störungen zählen psychische Störungen wie Ängste, Depressionen, Zwänge, Essstörungen und Suchterkrankungen. Psychotherapeutische Behandlungsmethoden werden, begleitend zu medizinischen Maßnahmen, zunehmend auch bei organischen Störungen eingesetzt (z. B. bei chronischen Erkrankungen, bei starken Schmerzzuständen, neurologischen Störungen, Herz-Kreislauferkrankungen und psychosomatischen Beschwerden).
Suchttherapie ist eine spezielle Form der Psychotherapie. Auch hier geht es um die Linderung oder Heilung von Störungen mit Krankheitswert. Suchtherapie wird daher von der Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträge bezahlt. Bei stationären Suchttherapien übernimmt in der Regel der Rentenversicherungsträger die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme.
Da Suchterkrankungen aus psychoanalytischer Sicht zu den sogenannten basalen Störungen zählen, eignen sich für die Therapie dieser Störungen nicht alle im Rahmen der Psychotherapie eingesetzten Psychotherapieverfahren, sondern i. d. R. modifizierte und/oder speziell für die Behandlung dieser Erkrankungen entwickelte Therapieverfahren.
Wann ist eine Psychotherapie ratsam?
Wer seelische Probleme hat und diese alleine nicht bewältigen kann, sollte ebenso wie bei körperlichen Erkrankungen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn sich die psychische Störung schon über längere Zeit bemerkbar macht oder wenn sie sich weiter verschlimmert.
Voraussetzung für eine psychotherapeutische Behandlung ist, dass der Betroffene ernsthaft dazu bereit ist, sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen und an der Beseitigung – unterstützt durch den Therapeuten – mitzuarbeiten. Damit eine Psychotherapie erfolgreich ambulant durchgeführt werden kann, muss beim Patienten ein Mindestmaß an psychischer Stabilität und Belastbarkeit gegeben sei. Andernfalls ist eine stationäre Psychotherapie vorzuziehen.
Welche Therapieverfahren gibt es?
Zur Behandlung psychischer Störungen werden verschiedene Psychotherapieverfahren angewendet, die in der Regel dann besonders erfolgversprechend sind, wenn das eingesetzte Verfahren bzw. die gewählte Kombination unterschiedlicher Methoden auf das zu lösende Problem zugeschnitten ist. Zur Wahl der richtigen Therapieform oder Kombination benötigen Sie in der Regel den Rat von Experten. Viele ärztliche, psychologische PsychotherapeutInnen und HeilpraktikerInnen arbeiten ohnehin methodenübergreifend, d.h. sie verbinden Elemente verschiedener Therapieformen in einem Gesamtkonzept der Behandlung.
In der ambulanten Versorgung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen i. d. R. die Kosten für eine psychoanalytische Therapie (Psychoanalyse), eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie und Verhaltenstherapie. Die Kosten für andere, wissenschaftlich abgesicherte Methoden wie u. a. die Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie und die systemische Familientherapie werden von den gesetzlichen Krankenkassen bisher nicht übernommen. Eine Kostenübernahme erfolgt auch nicht bei Therapeuten, die nach dem Heilpraktikergesetz arbeiten, es sei denn, Sie finden in Ihrem Umfeld keinen kassenzugelassenen Therapeuten. In diesen Fällen kann die Krankenkasse Ihnen die Kosten nach § 13 Sozialgesetzbuch V erstatten. Vor Beginn einer Behandlung sollten Sie sich unbedingt eine schriftliche Zusage ihrer Krankenkasse geben lassen.
Wo können Sie psychotherapeutische Hilfe bekommen?
Allgemeines:
Psychotherapie darf von Ärztlichen PsychotherapeutInnen, Psychologischen PsychotherapeutInnen und HeilpraktikerInnen durchgeführt werden. HeilpraktikerInnen, die nur psychotherapeutisch arbeiten, haben die Berufsbezeichnung HeilpraktikerInnen (Psychotherapie).
Ärztliche PsychotherapeutInnen:
Ein Psychiater ist ein Facharzt für seelische Erkrankungen oder Störungen, der Medizin studiert hat. In seinem Studium hat er sich mit der Funktionsweise und den Erkrankungen des menschlichen Körpers und den psychischen Erkrankungen beschäftigt und gelernt, diese Krankheiten mit Medikamenten und mit psychotherapeutischen Methoden zu behandeln. Nach Abschluss des Medizinstudiums haben ärztliche Psychotherapeuten in medizinischen Einrichtungen eine mehrjährige Facharztausbildung absolviert.
Im Rahmen dieser Ausbildung erwerben ärztliche Psychotherapeuten spezielle Kenntnisse über Entstehung und Verlauf von Krankheiten des Geistes und der Seele. Sie lernen, diese Krankheiten zu erkennen und zu behandeln, und zwar mit Medikamenten, den sogenannten Psychopharmaka, und mit psychotherapeutischen Methoden. Erst eine psychotherapeutische Zusatzausbildung berechtigt einen Psychiater (oder einen anderen Arzt), Psychotherapie auszuüben und neben der Facharztbezeichnung (hier: Psychiater) die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ zu führen. Der so ausgebildete Arzt wird „Ärztlicher Psychotherapeut“ genannt.
Psychologische PsychotherapeutInnen:
Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Das Gesetz schützt zugleich die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ für diejenigen, die eine Approbation (Berufszulassung) aufgrund des Psychotherapeutengesetzes erhalten haben.
Ein Psychologischer Psychotherapeut verwendet keine Medikamente. Er unterstützt den Patienten mit psychotherapeutischen Mitteln dabei, die psychische Erkrankung durch eine bewusste Auseinandersetzung mit ihren Ursachen und/oder durch gezieltes Einüben neuer Verhaltensweisen zu überwinden. Falls eine organische Erkrankung mitbehandelt werden muss, oder wenn bei einer psychischen Erkrankung eine Kombination von psychologischer und medikamentöser Therapie notwendig ist, arbeitet der Psychologische Psychotherapeut mit Ärzten zusammen.
Den Titel „Psychologischer Psychotherapeut“ darf nur führen, wer als Diplompsychologe ein Hochschulstudium der Psychologie abgeschlossen hat und die staatliche Anerkennung einer zusätzlichen psychotherapeutischen Qualifikation durch die Approbation besitzt. Außer diesen Psychologen dürfen sich Ärzte als „Psychotherapeut“ bezeichnen, wenn sie nach dem Medizinstudium eine psychotherapeutische Zusatzausbildung absolviert haben. Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann die Grundausbildung auch in einem Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik bestehen.
HeilpraktikerInnen und HeilpraktikerInnen (Psychotherapie):
Neben ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten dürfen auch HeilpraktikerInnnen und HeilpraktikerInnen (Psychotherapie) Psychotherapie durchführen. Die Berufe Heilpraktiker und Heilpraktiker (Psychotherapie) werden durch das Heilpraktikergesetz geregelt. Während Heilpraktiker die Erlaubnis haben, ihre Patienten körperlich und psychotherapeutisch zu behandeln, beschäftigen sich die Heilpraktiker (Psychotherapie) nur mit den psychischen Störungen, ihrer Entstehung und Behandlung. Sie haben eine spezielle Ausbildung in Psychotherapie absolviert.
Heilpraktiker und Heilpraktiker (Psychotherapie) sind berechtigt psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen. Voraussetzung ist eine bestandene Prüfung beim zuständigen Gesundheitsamt, der i. d. R. eine dreijährige Ausbildung vorausgeht. Heilpraktiker mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie absolvieren eine dreijährige Ausbildung in speziellen Fachgebieten der Psychologie und den Psychotherapieverfahren der Verhaltenstherapie, Gesprächspsychotherapie und einigen tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapieverfahren. Sie erhalten eine umfassende Ausbildung in der Diagnostik der verschiedenen psychischen Störungen (Psychopathologien) und ihrer Behandlung. Der Ansatz des Heilpraktikers ist ganzheitlich, d. h. der Patient wird als eine Einheit aus Körper, Geist und Seele betrachtet.
PsychologInnen, Theologen und Sonstige Berufsgruppen:
PsychologInnen ohne Approbation sowie Theologen und andere Berufsgruppen dürfen nur Psychotherapie ausüben, wenn sie die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erhalten haben.
Was ist die richtige Therapieform und wer ist der passende Therapeut?
Nicht anders als bei einer medizinischen Behandlung ist der Einsatz einer Psychotherapie in der Regel dann besonders erfolgversprechend, wenn das eingesetzte Verfahren bzw. die gewählte Kombination unterschiedlicher Methoden genau auf das zu lösende Problem zugeschnitten sind. Zur Wahl der richtigen Therapieform oder Kombination benötigen die Betroffenen in der Regel den Rat von Experten. Wer sich über Spezialisierungen von Psychotherapeuten informieren will, bevor er einen Psychotherapeuten aufsucht, kann dies beim Psychotherapie-Informations-Dienst (PID) tun. Viele ärztliche, psychologische PsychotherapeutInnen und HeilpraktikerInnen arbeiten ohnehin methodenübergreifend, d. h. sie verbinden Elemente verschiedener Therapieformen in einem Gesamtkonzept der Behandlung. Ergebnisse aus der neuesten wissenschaftlichen Forschung bestätigen dieser Behandlungsstrategie gute Erfolge. In der ambulanten Versorgung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen leider nicht für alle anerkannten und praktisch bewährten Therapieverfahren die Kosten. Über die Krankenversicherungskarte kann nur eine psychoanalytische Therapie (Psychoanalyse), eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie und Verhaltenstherapie in Anspruch genommen werden. Andere wissenschaftlich abgesicherte Methoden wie u. a. die Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie und die systemische Familientherapie werden von den gesetzlichen Krankenkassen bisher nicht übernommen, wenn die Behandlung ambulant erfolgt.
Darauf sollten Sie achten!
Ebenso wichtig wie die Therapieform ist, dass die „Chemie“ zwischen Ihnen und dem Therapeuten stimmt, d. h. ob Sie glauben eine Vertrauensbeziehung zu dem von Ihnen aufgesuchten Therapeuten aufbauen zu können. Achten Sie auf Ihre innere Stimme. Fühlen Sie sich im ersten Gespräch mit einem Therapeuten gut aufgehoben, ist eine bedeutende Voraussetzung für den Therapieerfolg erfüllt. Stellt sich in den ersten Sitzungen kein Vertrauensverhältnis ein, sollten Sie einen anderen Therapeuten aufsuchen.
Wie kann ich eine Psychotherapie finanzieren?
Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten, eine Psychotherapie zu finanzieren:
Fall 1: Sie haben genügend Geld, um etwa eine psychotherapeutische Sitzung (50 Min.) pro Woche zu einem Preis von etwa 40 bis 100 Euro zu bezahlen. In diesem Fall geht es dann nur darum, den/die richtige(n) Therapeuten(in) zu finden. Dieser Fall ist zwar der einfachste, aber er ist eher die Ausnahme. Außerdem sollte sich niemand mit schwerwiegenden psychischen Problemen scheuen, die Kosten von seiner Krankenversicherung übernehmen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Suchterkrankungen!
Fall 2: Sie möchten die Behandlung durch Ihre Krankenkasse auf Krankenschein finanzieren lassen. In diesem Fall geht es natürlich auch darum, den richtigen Gesprächspartner für Ihre Probleme zu finden. Es sind aber zudem auch folgende Formalitäten zu beachten:
Der Therapeut, an den Sie sich wenden, muss von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als Vertragstherapeut anerkannt sein. HeilpraktikerInnen haben i. d. R. nicht die Möglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Viele private Versicherungen übernehmen dagegen die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker. Es ist zudem möglich gegen einen geringen montlichen Betrag (15 bis 30,– Euro) einer Zusatzversicherung für Heilpraktikerbehandlungen abzuschließen. Sie sollten sich im Vorfeld genau erkundigen.
Wenn Sie bei einer AOK, einer Ersatz-, Betriebs-, Innungs- oder anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie grundsätzlich die freie Wahl unter allen sogenannten Vertragstherapeuten. Sie können daher eine(n) kassenzugelassenen Therapeuten ohne Überweisung, d. h. ohne vorher einen Arzt zu konsultieren, direkt aufsuchen.
Mit der Inanspruchnahme des Psychotherapeuten sind für Sie bis auf die Vorlage Ihrer Versicherungskarte in der Regel keine besonderen Formalitäten verbunden. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wickelt der Psychotherapeut direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Die Kosten der (genehmigten) Behandlung werden von der gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe übernommen.
Die ersten Behandlungsstunden werden als „probatorische„, d. h. vorbereitende Sitzungen bezeichnet. In ihnen stellt der Therapeut die Diagnose und ggf. die Indikation für eine Behandlung. Meist zeigt sich in diesen Sitzungen (bis zu 5) auch schon, ob sich die notwendige vertrauensvolle Beziehung zwischen Ihnen und dem Therapeuten einstellen wird, die für den Behandlungserfolg sehr bedeutsam ist. Außerdem muss der Vertragstherapeut Sie während der probatorischen Sitzungen zur medizinischen Untersuchung an einen Arzt vermitteln. Dieser klärt, inwieweit körperliche Ursachen eine Rolle spielen könnten und fertigt einen Konsilarbericht an.
Fall 3: Sie finden keinen Vertragstherapeuten oder wollen bei einem Therapeuten in Behandlung, zu dem Sie schon Vertrauen gewonnen haben, der aber keine Zulassung hat.
Die ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, welche über Krankenschein abrechnen können, reichen auch nach Einführung des Psychotherapeutengesetzes bei weitem nicht aus, um den Bedarf an Psychotherapie zu decken. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall die Möglichkeit der Finanzierung der Psychotherapie über die Kostenerstattung eingeräumt. Falls Sie keinen kassenabrechnungsberechtigten Psychotherapeuten finden können, der Sie mit zumutbarer Wartezeit und in annehmbarer Entfernung zu Ihrem Wohnort behandeln kann, so ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen die Psychotherapie z. B. bei einem Diplompsychologen oder Heilpraktiker, die die Erlaubnis zur Durchführung heilkundlicher Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz haben – auch wenn diese nicht in der kassenärztlichen Versorgung tätig sind – nach dem Kostenerstattungsverfahren zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Damit Ihre Kasse die Ihnen anfallenden Kosten erstatten kann, sollten Sie einen Arzt aufsuchen und sich von ihm eine Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie einholen. Dieser Weg ist nicht zwingend aber manchmal sehr hilfreich. Der Arzt klärt bei diesem Gespräch auch ab, ob nicht eine körperliche Ursache als Grund für ihre psychischen Probleme in Frage kommen könnte.
Vor Beginn der Behandlung sollten Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sie dürfen die Therapie erst aufnehmen, wenn die Kasse ihrem Antrag stattgegeben hat. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung des Therapeuten und reichen diese bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von den aktuellen Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit dem Behandler vereinbart haben.
Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie bei keinem Vertragstherapeuten innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in einer örtlich angemessenen Entfernung einen Therapieplatz bekommen können. Machen Sie sich deshalb Notizen über Ihre Anrufe bei den verschiedenen Vertragsbehandlern (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und fügen Sie diese Angaben Ihrem Antrag auf Kostenerstattung bei.
Fall 4: Sie sind privat versichert und möchten, dass Ihre Kasse die Kosten einer Psychotherapie übernimmt. Sie haben auch hier in der Regel das Anrecht auf bis zu 5 Probesitzungen. Diese muss die Kasse bezahlen, ohne dass dafür ein eigener Antrag notwendig ist. Einige wenige (meist kleinere) Privatkassen schränken allerdings die Erstattung der Kosten auf eine Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten ein. Sie sollten sich hier also genau informieren.
Viele Privatkassen übernehmen zwischenzeitlich auch die Kosten für die Behandlung beim Heilpraktiker. Für den eigentlichen Therapieantrag sind die Regelungen je nach Privatkasse sehr unterschiedlich. Sie müssen sich daher direkt an Ihre Kasse wenden und sich die entsprechenden Bestimmungen sowie Antragsformulare zuschicken lassen.
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, sollten Sie sich ebenfalls in dem Zeitraum, in dem Sie die Probesitzungen wahrnehmen, von Ihrer Beihilfestelle die aktuellen Bestimmungen und Antragsformulare schicken lassen. Die Beihilfestelle leitet den gestellten Antrag an einen ärztlichen Gutachter weiter. Wird der Antrag von diesem befürwortet, dann ist ein eigener Antrag an Ihre Krankenkasse in der Regel unnötig. Die Kasse erstattet dann den vereinbarten üblichen Prozentsatz, die Beihilfestelle zahlt den Rest. Von der Beihilfestelle bekommen Sie allerdings nicht immer den vollen Tarif der Behandlung erstattet, so dass meist eine Zuzahlung erforderlich ist.